Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Bestätigung aus Zeitgründen nicht möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.
5. Als vereinbarter Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen bei Pensionsleistungen 60%, bei Übernachtung mit Frühstück 80%, bei Appartements und Ferienwohnungen 90%.
6. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
7. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4. und 5. errechneten Betrag zu bezahlen.
8. An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
9. Ausschließlicher Gerichtsort ist der Betriebsort.
10. Verbindlich ist das vom Beherbergungsbetrieb abgegebene Angebot.
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